Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rosendahl Windtechnik GmbH

(Stand: Mai 2021)

1) Allgemeines, Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Rosendahl Windtechnik GmbH (Auftragnehmer), im Folgenden AN genannt, und Auftraggebern (AG).

b) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Leistungsbeziehungen mit demselben AG, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen dieser AGB wird der AG unverzüglich informiert.

c) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

d) Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht.

e) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AG gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.

f) Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz mit dem Auftragnehmer ist unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

g) Sofern von diesen AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt werden, ist im Zweifelsfall einzig die deutsche Fassung und deren Auslegung für die Vertragspartner maßgeblich.

h) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden.

i) Erfüllungsort ist Pewsum.

2) Vertragsschluss

a) Der Auftrag an die Rosendahl Windtechnik GmbH gilt frühestens mit schriftlicher Annahme an den AG als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Auftragserteilung einschließlich der Bestellunterlagen hat der AG zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3) Preise, Zahlungsbedingungen

a) Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, welche in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten sind, sofern nicht im Angebot anders benannt.

b) Hat der AN die vertragliche Leistung erbracht und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle vereinbarten Nebenkosten.

c) Die Rechnungen sind am dritten Tag nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Auftragnehmer ohne weitere Mahnungen berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. § 288 BGB bleibt unberührt.

d) Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Forderungsabtretung ist dem AN gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.

e) Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des AG im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung oder wird dem AN nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des AG Bedenken bestehen, so ist der AN berechtigt, die Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen, die grundsätzlich dem Wert der vertraglich zu erbringenden Lieferung entspricht. Wird die Stellung einer Sicherheit verweigert, so ist der AN berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten und vom Vertrag zurückzutreten. § 648 a BGB bleibt unberührt.

4) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Der AG ist verpflichtet, alle für den AN notwenigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit es sich dabei nicht um vertrauliche oder sonstige der Geheimhaltung unterliegende Informationen des AG handelt. Er hat den Auftragnehmer bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zu den jeweiligen Vertragsgegenständen zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Leistung von Belang sind.

b) Stellt der AN vor Ort fest, dass er aufgrund sicherheitstechnischer Mängel oder Risiken oder aus anderen nicht selbst verursachten Hinderungsgründen, den Auftrag nicht durchführen kann, so ist er berechtigt, den Einsatz abzubrechen und den Auftrag erst nach Ursachenbehebung seitens des AN wieder fortzusetzen. Der AG trägt die
Aufwandskosten des abgebrochenen Einsatzes.

5) Abnahme

a) Alle Leistungen sind durch den AG zu prüfen. Unterbleibt die Prüfung, ist jegliche Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Die Ware gilt als mängelfrei, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Entgegennahme der Leistung eingeht. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einem Jahr seit der Entgegennahme der Leistung eingegangen ist.

b) Der AG darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

c) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Partei es verlangt.

d) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des AN für erkennbare Mängel, soweit sich der AG nicht spätestens mit der Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

6) Haftung

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Rosendahl Windtechnik, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

b) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe und Leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

c) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN auch bei grober Fahrlässigkeit nicht Leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

d) Die Haftung für Risiken aus Dienstleistungen Dritter, deren Mitwirkung zur vertragsgemäßen Funktionsweise des vertraglich vereinbarten Produktes oder der vertraglich vereinbarten Dienstleistung notwendig ist, ist zwischen den Vertragspartnern ausgeschlossen.

e) Soweit dem AG nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese inner-halb der gesetzlichen Fristen.

f) Bei der Erstellung von Sachverständigengutachten haftet der AN für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Auftragnehmer bei der Vorbereitung des Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

g) Sollte der AG das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

h) Die Haftung beschränkt sich auf den Auftragswert.

7) Vertragsdauer, Kündigung

a) Dieser Auftrag tritt mit Vertragsschluss in Kraft und gilt bis zum vereinbarten Vertragsende.

b) Erfüllt der AN wesentliche vertragliche Pflichten trotz zweifacher schriftlicher Nachfristsetzung mit einer Mindestfrist von 14 Tagen ab Zugang nicht, hat der AG ein Sonderkündigungsrecht.

c) Eine Kündigung von Teilen des Auftragsumfanges ist zu gleichen Bedingungen möglich

8) Vertragsverletzung

a) Erfüllt der AG seine Zahlungsverpflichtungen nicht, steht dem AN nach einem länger als zwei Monate andauernden Zahlungsverzug ein sofortiges und einredefreies Kündigungsrecht zu.

b) Die Kosten der entstehenden Rückabwicklungsprozeduren sowie der daraus resultierende Schaden ist dem AN im vollen Umfang zu ersetzen.

c) Der AN ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die geschuldete Vergütung nicht bezahlt. Während des Verzugs ist der AN zur Ausführung weiterer Lieferungen nicht verpflichtet.

d) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

e) Sofern der AN fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des AG, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen.

9) Stornierung

a) Kommt die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung trotz des Angebotes von mindestens zwei Lieferterminen wegen mangelnder Mitwirkung des AG nicht zustande, hat der AN ein sofortiges Rücktrittsrecht aus dem Vertrag. Der AG hat den aus geleisteten Vorarbeiten entstehenden Schaden pauschal mit 20 % der Auftragssumme des ersten Kalenderjahres der Vertragslaufzeit zu ersetzen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen Nachweis bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

10) Mängelansprüche des Auftraggebers

a) Liegt ein vom AN zu vertretender Mangel der Leistung vor, ist der AN nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl erfolgt nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Der AN trägt sämtliche Aufwendungen zur Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung,
jedoch nicht die Kosten, die auf Seiten des AG anfallen.

b) Ist der AN zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung der Vergütung zu verlangen.

c) Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt der Gewährleistungszeitraum sechs Monate ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht, endet jedoch nicht vor Ablauf des für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen geltenden Gewährleistungszeitraumes.

11) Höhere Gewalt

a) Sollte ein Vertragspartner durch höhere Gewalt, z.B. durch Krieg, Terror, Naturgewalten, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht beseitigt werden können, an der Leistung gehindert sein, so ruht seine Leistungsverpflichtung, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der andere Vertragspartner keine Entschädigung beanspruchen. Der betroffene Vertragspartner wird mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass er seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommt. Der andere Vertragspartner wird für den Zeitraum des Ruhens seiner Verpflichtungen von der Gegenleistungspflicht befreit.

12) Geheimhaltung

a) Die Vertragspartner behandeln den Inhalt dieses Auftrages sowie die im Rahmen der Verpflichtungen dieses Auftrages von den jeweils anderen erhaltenen Informationen vertraulich. Eine Weitergabe von Informationen zu Vertragsinhalten an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig, sofern sich nicht eine gesetzliche oder gleichgestellte Weitergabeverpflichtung ergibt. Ist von einem Vertragspartner gesetzlich gefordert oder durch vertragliche Verpflichtungen gestattet, vertrauliche Informationen weiterzugeben, so ist der andere Vertragspartner über die Weitergabe dieser Informationen zu unterrichten, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist. Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, empfangene Informationen nur insoweit an ihre Mitarbeiter oder ihnen verbundene Unternehmen oder Dritte weiterzugeben, als dies zur Beurteilung, Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Vertragspartner werden ihre Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten. Diese Regelung gilt auch für Informationen über den anderen Vertragspartner aus an-deren nicht öffentlich zugänglichen Quellen als von diesem selbst (z.B. Beschwerden, Behörden, verbundene Unternehmen).

13) Datenschutz

a) Der AG erklärt sich mit Auftragserteilung einverstanden, dass der AN die vom AG zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten für die Erfüllung des Auftrages wie folgt nutzen darf:

• Zusendung von Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Rechnungskorrekturen in Print oder in elektronischer Form sind zulässig
• Zusendung von Informationen über alle im laufenden Geschäftsprozess notwendige Themen per Post, Telefon oder E-Mail
• Daten von Mitarbeitern, die im Geschäftsprozess involviert sind, dürfen für diese Zwecke kontaktiert sowie bis auf Widerruf archiviert werden
• Personenbezogene Daten dürfen, soweit das Vertragsverhältnis es erfordert (Art. 6 Abs. 1f DSGVO), an Dritte weitergegeben werden.

b) Wir werden personenbezogene Daten ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden.

c) Wir sind verpflichtet, die nach Art. 32 DSGVO vorzunehmenden Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung und zur Erreichung eines dem Risiko angemessenen Datenschutzniveaus zu ergreifen und dies dem AG auf Anfrage nachzuweisen. Wir unterstützen den AG hinsichtlich der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 23 DSGVO sowie der nach Art. 32 bis 36 DSGVO obliegenden Pflichten auf erstes Anfordern durch den Kunden.

d) Wir erklären uns damit einverstanden, dass der AG grundsätzlich, nach Terminvereinbarung, berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte zu kontrollieren.

e) Der AG hat nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO das Recht die Einwilligung zu widerrufen.

f) Der AG hat ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

14) Sonstige Bestimmungen

a) Alle in diesem Auftrag sowie in seinen Anlagen genannten Regelungen haben die bei Auftragsbestätigung herrschenden technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Grundlage. Der AN verpflichtet sich unter der Voraussetzung der für ihn wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur technischen Anpassung der von ihm betriebenen Systeme zur Erfüllung des Auftrages. Damit sollen die dann geltenden Anforderungen erfüllt werden, die während der Auftragslaufzeit gesetzlich oder per Rechtsverordnung erlassen wurden.

b) Sollten sich unvorhergesehen und nicht nur vorübergehend die diesem Auftrag zugrunde liegenden technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern, so dass die Durchführung des Auftrages unter den bisherigen Bedingungen für einen Vertragspartner eine unbillige Härte bedeuten würde, so werden die Vertragspartner eine Anpassung des Auftrages im Sinne eines vernünftigen und billigen Interessenausgleichs
herbeiführen.

c) Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

15) Salvatorische Klausel

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mir der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

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